Allgemeine Vermietbedingungen

I. Allgemeines

Für mit unseren Kunden (nachfolgend „Mieter“ genannt) abgeschlossene Verträge sowie unsere im Rahmen dieser Verträge erbrachten Leistungen gelten nur die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden. Bedingungen des Mieters, auch soweit sie Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind, sind nicht gültig, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen

II. Das Fahrzeug und seine Benutzung

1. Der Mieter erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeuges(Kfz) an, dass es sich mit samt Zubehör in verkehrssicherem, fahrbereitem, mangelfreiem und sauberem Zustand befindet und er die Wagenpapiere und Schlüssel erhalten hat, soweit nicht bei Übernahme des Kfz schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird.

2. Der Mieter darf das Kfz in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (bei Lkw-Anmietung: des Güterkraftverkehrsgesetzes), und der Gegebenheiten des Kfz (zulässige Belastung usw.) benutzen.

3. Das Kfz darf nur vom Mieter, den im Mietvertrag aufgeführten Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Kfz überlässt, wie für eigenes Verschulden.

4. Das Kfz darf weder zu rechtswidrigen Zwecken verwendet noch zweckentfremdet oder unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss benutzt werden. Das Kfz darf nicht untervermietet werden. Sofern nicht der Vermieter zuvor schriftlich eingewilligt hat, darf das Kfz nicht außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs benutzt werden, nicht an Geländefahrten, Fahrschulübungen, Motorsportveranstaltungen oder deren Vorbereitung teilnehmen und nicht zu Testzwecken, im gewerblichen Personen- oder Güterfernverkehr, zum Abschleppen anderer Fahrzeuge oder auf Rennstrecken verwendet werden.

5. Das Kfz darf nur gemäß den Bedienungsvorschriften verwendet werden, es darf nur der vorgeschriebene Kraftstoff getankt werden. Besondere Bestimmungen für das Abstellen von Lkw sind zu beachten. Der Transport gefährlicher Stoffe mit dem Kfz ist untersagt.

6. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas mit Ausnahmeder Länder Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Bosnien und Herzegowina, Estland, Georgien, Griechenland, Kasachstan, Kirgistan,
Kroatien, Kosovo, Island, Lettland, Litauen, Malta, Moldawien, Montenegro, Mazedonien, Polen, Rumänien, Russland, Serbien, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Türkei, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Weißrussland und Zypern gestattet.

7. Vorbestellungen von Kfz sind verbindlich. Der Vermieter braucht das Kfz jedoch nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrtantritt bereit zu halten.

8. Der Mietpreis schließt die Kosten für den Treibstoff und Ölverbrauch nicht ein. Der Mieter zahlt folgende Beträge an den Vermieter:

a) den Mietpreis für die abgelaufene Mietzeit zu den umseitig aufgeführten Sätzen;

b)wenn vereinbart, Gebühren für die Vollkaskoversicherung, die lnsassenunfallversicherung sowie die Eintragung weiterer Fahrer, und zwar jeweils zu den umseitig aufgeführten Sätzen sowie gegebenenfalls

Rückführungsgebühren;

c) Kosten für Kraftstoff und den Betankungsservice bei Rückgabe mit nichtvollem Tank;

d) alle auf die Positionen a) bis c) erhobenen Steuern sowie alle im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen;

e)alle notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch die Eintreibung von fälligen Forderungen gegen den Mieter entstehen.

Der Vermieter kann vor Übergabe des Kfz eine Vorauszahlung bis zur Höhe einer Monatsmiete, mindestens jedoch € 100,– verlangen.

III. Versicherung

Für das Kfz bestehen folgende Versicherungen nach den Allgemeinen Kraftfahrzeugversicherungsbedingungen (AKB): Haftpflichtversicherung, sowie Voll- und Teilkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro. Hier besteht die Möglichkeit einer Haftungsreduzierung. Falls diese vom Mieter angenommen wird, wird diese im Mietvertrag festgelegt. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren usw. sind nicht versichert.

IV.Pflichten des Mieters

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.

2. Bei Betriebsunfähigkeit auf freier Strecke ist das Kfz zu sichern und zu bewachen.

V. Reparatur

1. Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter dafür die Kosten, wenn die Ursache hierfür weder auf unsachgemäßer Behandlung des Kfz durch den Mieter noch auf dessen Verschulden oder dem seiner Erfüllungsgehilfen (Fahrer und andere) beruht. Hat der Vermieter die Kosten zu tragen, so hat der Mieter ihn vor Beginn der Reparatur – wenn mit Kosten von mehr als € 25,– (ohne Mehrwertsteuer) zu rechnen ist – zu unterrichten und seine Weisungen einzuholen. Unterlässt der Mieter dies, hat der Vermieter nur die Kosten für Reparaturen zu erstatten, die zur Aufrechterhaltung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges unbedingt notwendig waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen.

2. Versagt der Kilometerzähler, hat der Mieter ihn unverzüglich in einer geeigneten Werkstatt instand setzen zu lassen, wobei die Eichung erhalten bleiben muss. Von einer solchen lnstandsetzung ist der Vermieter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, der Abrechnung eine Fahrstrecke von 600 km pro Miettag zugrunde zu legen.

VI. Unfall, Diebstahl, Brand

1. Jeder Haftpflicht- oder Kaskoschaden ist dem Vermieter unverzüglich zu melden. In jedem Fall ist sofort die Polizei zu verständigen und mit der Aufnahme eines Protokolls zu beauftragen.

2. Gegnerische Ansprüche dürfen weder gegenüber Unfallbeteiligten noch gegenüber Ermittlungsbeamten anerkannt werden. Überlässt der Mieter das Fahrzeug einem Dritten, so hat er diesen entsprechend zu verpflichten.

3. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Bericht über Unfall, Diebstahl oder Brand muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Angaben über ihre Besitzer (Halter) enthalten.

4. Bei einem Unfall darf sich der Mieter vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme nicht vom Unfallort entfernen (Unfallflucht).

5. Bei einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder – Zubehör bzw. Einbruch in das Fahrzeug oder einer Beschädigung durch Unbekannte während des Parkens hat der Mieter sofort Anzeige bei der Polizei zu erstatten und anschließend unverzüglich unter Vorlage der polizeilichen Bescheinigung den Vermieter zu informieren.

VII. Haftung

1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen. Dies gilt auch bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder oder ein geringer Schaden entstanden ist. 

3. Bei den durch die Teilkaskoversicherung oder Vollkasko (Unfallschäden am Pkw) abgedeckten Gefahren (unteranderem Diebstahl, Brand, Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz (vgl. oben III.1.) im Rahmen der AKB. Selbstbeteiligung. Für Schäden, die auf Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen sind, haftet der Mieter in jedem Fall uneingeschränkt. Trotz einer vereinbarten Haftungsreduzierung haftet/haften der Mieter/die Mieter/-in für den Schaden über die Haftungsbegrenzung hinaus, wenn er/ sie diesen grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadensfalles führt stets zur vollen Haftung des Mieters analog § 81 Abs. 1 VVG. Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schadensfällen, insbesondere bei Führen des Mietwagens unter die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigendem Alkohol, Medikamenten oder Drogeneinfluss oder Rotlichtverstoß bestimmt sich das Maß der Haftung des Mieters nach der Schwere des Verschuldens analog § 81 Abs. 2 VVG.

4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadensnebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens für die Schäden und Schadensnebenkosten (Ziffer VII.2). Verschuldensunabhängig ist der Mieter in jedem Fall verpflichtet, den bei Abschluss einer Teil- oder Vollkaskoversicherung vereinbarten Selbstbehalt (Ziffer III.) zu tragen.

5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.

6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Fahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.

VIII.Rückgabe des Kfz

1. Der Mieter hat das Kfz mit den vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen ihm ausgehändigten Schlüsseln spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, und zwar während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters.

2. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.

3. Gibt der Mieter das Kfz mit vollständigen Wagenpapieren und sämtlichen Schlüsseln nach Beendigung der Mietzeit nicht zurück, so hat der Mieter dem Vermieter für jeden angefangenen Tag der Vorenthaltung des Kfz als Entschädigung die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Miete wird in diesem Fall für die Dauer der Vorenthaltung zum jeweils gültigen Standardtarif abgerechnet. Sollte ein darüberhinausgehender Schaden entstanden sein, so hat der Mieter diesen zu ersetzen. Der Mieter haftet für sämtliche nach Ablauf der Mietzeit eingetretenen Haftpflicht- und Kaskoschäden.

4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von zwei Werktagen nach Entdeckung von Mängeln, für die der Mieter haftbar ist, gegenüber dem Mieter Mängel des Kfz zu beanstanden.

IX. Kündigung

1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nichtunerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter das Kfz nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Kfz nichtfahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

X. Datenschutzklausel

1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung (Double-Opt-In) vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.).

Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG, Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich.

2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: info-oppenau@roth-autohaus.de.

XI. Verschiedenes

1. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Miete.

2. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und
Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.

3. Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam oder und durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder und durchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durch ersetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit der unwirksamen oder und durchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am Nähesten kommt.

4. Der Sitz der Vermieterin ist der Erfüllungsort. Er ist auch der Gerichtsstand, sofern der Mieter Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder beides zur Zeit der Klageerhebung nicht bekannt ist.

5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Unser Autohaus nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

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